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Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?

Strafrechtliche Abhandlungen, Neue Folge 182, Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge 182
ISBN/EAN: 9783428122929
Umbreit-Nr.: 1289110

Sprache: Deutsch
Umfang: 330 S., 1 Foto
Format in cm: 1.5 x 23 x 15.5
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 11.12.2006
Auflage: 1/2006
€ 89,90
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  • Zusatztext
    • Susanne Schneider beschäftigt sich in umfassender Weise mit den Problemen, die durch die Einführung der Vorschrift der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung, § 370a AO, entstanden sind. Ziel der Arbeit ist, durch die Klärung der erheblichen Streitfragen eine überzeugende und konsequente Auslegung des § 370a AO zu finden und so die praktische Handhabung der Vorschrift zu erleichtern. Im Einzelnen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass auf Tatbestandsebene eine übermäßige Kriminalisierung allein durch das Merkmal "in großem Ausmaß" abgewendet werden könne, dessen Interpretation sich an dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zu orientieren habe. Der Geldwäschegegenstand sei in dem Fall, dass § 370a AO Vortat ist und lediglich Steuern erspart wurden, allein die konkret verschwiegenen Einnahmen, und zwar in Höhe der Steuerersparnis. Die Geldwäschehandlung müsse sich auf einen so großen Teil der Einnahmen beziehen, dass die Steuerersparnis darin zumindest teilweise als enthalten angesehen werden kann. Untersucht werden auch Konkurrenzfragen, prozessuale Rechtsfolgen und die Regelung des minder schweren Falles. Die Verfassungskonformität des § 370a AO sei zwar zweifelhaft, letztlich aber zu bejahen. Insbesondere sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht verletzt, da die Schaffung eines Verbrechens für die Neubewertung einer besonders schweren Form der Steuerhinterziehung die effektivste Lösung darstelle. In Anbetracht des hohen Schutzguts des § 370a AO und des Erfordernisses "in großem Ausmaß" erfolge auch keine übermäßige Kriminalisierung. Diesem Tatbestandsmerkmal könnten die herkömmlichen Auslegungskriterien ausreichende Umrisse verleihen, so dass das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gewahrt sei.

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