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Die Funktion mittelbaren Besitzes beim Mobiliarerwerb.

Untersuchung und Modifikation des mittelbaren Besitzes im Hinblick auf seine Bedeutung für den Mobiliarerwerb., Schriften zum Bürgerlichen Recht 426
ISBN/EAN: 9783428138012
Umbreit-Nr.: 3858717

Sprache: Deutsch
Umfang: 352 S.
Format in cm:
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 27.07.2012
Auflage: 1/2012
€ 89,90
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  • Zusatztext
    • Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch Übergabe oder Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der §§ 929-935 BGB als tauglicher »Ersatz« einer Übergabe gelten zu können. Erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung. Grund hierfür ist, dass sich wichtige Merkmale einer Übergabe - im Hinblick auf den Wechsel der (rechts-)tatsächlichen Veräußerungsfähigkeit von der Veräußerer- auf die Erwerberseite und der Exklusivität dieser Veräußerungsfähigkeit - nicht konsequent beibehalten lassen, wenn eine Übereignung durch Begründung oder Übertragung mittelbaren Besitzes erfolgt. Nach der untersuchten Funktion des mittelbaren Besitzes für den Mobiliarerwerb ist jedoch gerade dies erforderlich. Eine Modifikation des mittelbaren Besitzes anhand dieser Funktion ist auch möglich, ohne hierdurch gesetzlich eindeutig vorgegebene Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes zu unterlaufen. Sie bewirkt, dass in den umstrittensten Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, bspw. den sogenannten »Zucker-Fällen« und dem »Fräsmaschinen-Fall«, ein Erwerb vom Nichtberechtigten nicht stattfinden kann, weil der dafür erforderliche mittelbare Besitz fehlt.

  • Kurztext
    • Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch eine Übergabe oder einen Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der §§ 929-935 BGB als tauglicher »Ersatz« einer Übergabe gelten zu können. Hierfür erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung.

  • Leseprobe
    • InhaltsangabeEinleitung 1. Meinungsstand A. Rechtsprechung: Zucker-Fall 1 - Zucker-Fall 2 - Fräsmaschinen-Fall - Gemeinsamkeiten B. Lösungsansätze im Schrifttum: Rechtsverlust des Eigentümers infolge der Beendigung und Neubegründung mittelbaren Besitzes durch den Besitzmittler - Kein Rechtsverlust des Eigentümers infolge der Beendigung und Neubegründung mittelbaren Besitzes durch den Besitzmittler - Nebenbesitz - Erwerber erlangt keinen mittelbaren Besitz und kein Eigentum C. Folgerung 2. Die rechtliche Ausgestaltung des mittelbaren Besitzes unter Berücksichtigung seiner Funktion beim Eigentumserwerb A. Unmittelbare gesetzliche Voraussetzungen mittelbaren Besitzes: Herausgabeanspruch - Besitzmittlungswille - Ergebnis B. Funktion mittelbaren Besitzes beim Eigentumserwerb: Mittelbarer Besitz als Übergabesurrogat - Mittelbarer Besitz als Rechtsscheinträger - Zusammenfassung: Funktion mittelbaren Besitzes beim Eigentumserwerb 3. Realisierung der vorgeschlagenen Modifikation mittelbaren Besitzes A. Berücksichtigung der unmittelbaren gesetzlichen Voraussetzungen B. Normativierung des Besitzmittlungswillens: Durchführung der Normativierung - Auswirkungen der Normativierung für den Eigentumserwerb - Beurteilung der Modifikation im Hinblick auf andere Funktionen des mittelbaren Besitzes C. Ergebnis Schluss Literaturverzeichnis Sachregister
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